Änderungen, die zum 01.01.2024 in Kraft treten
Whistleblowing-Meldestelle
Bereits kurz vor dem Jahreswechsel trat eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft. Ab dem am 17. Dezember 2023 müssen alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße einrichten und dauerhaft unterhalten. Bislang galt dies nur für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie für Arbeitgeber in besonderen Branchen. Kommt der Arbeitgeber der angepassten Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems nicht nach, können Bußgelder von bis zu 20.000 Euro verhängt werden.
Erhöhung des Mindestlohnes und der Minijobgrenze
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird muss zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Somit ändert sich ebenfalls auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte, die sogenannte Minijobgrenze, zum 1. Januar 2024. Sie beträgt dann 538 Euro brutto (bislang 520 Euro brutto).
Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Angestellten die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie wurde 2022 eingeführtund soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Ausgleich für inflationsbedingt gestiegene Lebenshaltungskosten zahlen zu können und ist somit frei von Steuern und Abgaben.
Neuregelung beim Kinderkrankengeld
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Kalenderjahr bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich abbedungen1 worden ist. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die bestehenden Arbeitsvertragsmuster insoweit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen
Der steuerliche Freibetrag für Zuwendungen oder Geldwertvorteile des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen soll ab dem 1. Januar 2024 von augenblicklich 110 Euro auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und je teilnehmenden Mitarbeitenden angehoben werden. Dies gilt für weiterhin bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Eine finale Zustimmung des Bundesrates zur Erhöhung dieser Freigrenze lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information noch nicht vor.
Telefonische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (AU)
Der Gesetzgeber führt zum 1. Januar 2024 die Möglichkeit für Mitarbeitende, sich telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, dauerhaft wieder ein. Dies gilt allerdings nur für Krankheiten ohne schwere Symptome und auch nur dann, wenn sie in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind. Konkrete Vorgaben dazu sollen bis Ende Januar 2024 in einer Richtlinie ausgearbeitet werden und in Kraft treten.
Eine AU für Kinder-Krankmeldung können Eltern, die ein krankes Kind betreuen müssen, seit dem 18.12. für maximal fünf Arbeitstage auch telefonisch erhalten.
Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen
Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen steigen ab dem 1. Januar 2024. Die Sätze für Dienstreisen innerhalb Deutschlands ab dem 01. Januar 2024 sehen wie folgt aus:
- „kleine“ Verpflegungspauschale: 16 Euro bei einer Auswärtstätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen.
- „Große“ Verpflegungspauschale: 32 Euro ab 24 Stunden Auswärtstätigkeit.
Die Sätze für Auslandsreisen finden Sie „hier“ im Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen.
Arbeitszeiterfassung
Auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes hat sich der Gesetzgeber bislang nicht verständigen können. Zu erwarten ist jedoch, dass eine elektronische und fälschungssichere Zeiterfassung umzusetzen ist. Ausnahmen für Kleinbetriebe und branchenspezifische Regelungen sind möglich und angedacht.
1 Definition aus www.Juraforum.de (abbedungen)
Der Begriff „abbedungen“ stammt aus dem deutschen Zivilrecht und bezeichnet die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, einzelne Rechtsnormen oder Vorschriften außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Die Abbedingung stellt somit eine abweichende Regelung dar, die individuell zwischen den Parteien vereinbart wird. Dies kann nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit und soweit nicht andere zwingende Vorschriften entgegenstehen erfolgen.
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📚 Hinweis zur Richtigkeit: Bitte stets die aktuellen gesetzlichen Regelungen beachten!