Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und Abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen
Die Inflationsausgleichsprämie zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Verbraucherpreise zu entlasten. Im Folgenden fassen wir die essenziellen Informationen zur Inflationsausgleichsprämie anhand von 11 Fragen und Antworten zusammen, die Arbeitgeber kennen sollten. Die Relevanz dieses Themas existiert nach wie vor. Durch das dritte Entlastungspaket im September 2022 hat der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Die Grundlage für diese Prämie ist das “Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz”, das am 1. Oktober 2022 in Kraft trat. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsprämie. Ist man als Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen? Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Daher besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung dieser Prämie, und der Arbeitnehmer hat keinerlei rechtlichen Anspruch darauf. Darf ein Arbeitgeber auch weniger als 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie auszahlen? Ja, als Arbeitgeber kann man die Höhe der Zahlung selbst bestimmen. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, den maximalen Betrag von 3.000 Euro auszuzahlen; auch eine geringere Summe ist möglich. Welche Voraussetzungen müssen zur Steuerbefreiung und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsprämie erfüllt sein? Der Gesetzgeber hat einen neuen Abschnitt in das Einkommensteuergesetz (EstG) aufgenommen, der die Bedingungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. Danach ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Zahlung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” leistet. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein bereits bestehendes Bruttoeinkommen nicht umgewandelt werden darf. Die Inflationsprämie soll keinen Lohn ersetzen, sondern zusätzlich zum regulären Verdienst gezahlt werden. Zudem muss auf der Überweisung oder der Verdienstabrechnung deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Ausgleich für die Preissteigerungen handelt. Ist eine Umwandlung anderer Entgeltbestandteile erlaubt? Die Umwandlung anderer Entgeltzahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Boni beim Einkommen handelt. Kann die Auszahlung der Inflationsprämie auch in Teilbeträgen erfolgen? Als Arbeitgeber dürfen Sie die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro sowohl als Einmalbetrag als auch in gleichbleibenden oder variierenden Teilbeträgen auszahlen. Die Entscheidung, ob Sie die Zahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlung gewähren, liegt ganz beim Arbeitgeber. Wichtig: Bei einer Auszahlung in Teilbeträgen sollten Sie die Obergrenze von 3.000 Euro im Auge behalten. Eine Überschreitung dieser Grenze könnte bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt oder einer Sozialversicherungsprüfung unangenehme Konsequenzen haben. In diesem Fall müssten die Beträge im Nachhinein versteuert und verbeitragt werden. Darf ein Arbeitgeber die Inflationsprämie an alle Mitarbeitenden auszahlen? Ja, die Prämie zum Inflationsausgleich darf an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Neben den Vollzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber den Inflationsbonus also auch an folgende Arbeitnehmergruppen in voller Höhe auszahlen: Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Teilzeitangestellte Werkstudenten Auszubildende Kurzfristig Beschäftigte Ist es zulässig, die Inflationsausgleichsprämie nur besonders engagierten Mitarbeitenden zu zahlen? Es ist nicht gestattet, nur einige besonders engagierte Mitarbeiter im Team mit der Inflationsprämie zu belohnen, während alle anderen keine steuerfreien Sonderzahlungen erhalten. Eine derartige Unterscheidung nach dem Kriterium “Leistung” widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch bei der Inflationsprämie gilt. Es gibt jedoch alternative Ansätze, um differenzierte Auszahlungen vorzunehmen. Welche Möglichkeiten hat ein arbeitgeber, die 3.000 Euro der Inflationsprämie zu staffeln? Als Arbeitgeber darf man den Auszahlungsbetrag beispielsweise nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln. Dabei ist das Kriterium der Staffelung von besonderer Wichtigkeit, um den Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden und diesen nicht zu verletzen. Ebenfalls erlaubt ist, die Inflationsausgleichsprämie nach dem Umfang der Arbeitszeit zu staffeln. Es gibt somit einige legale und faire Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie als Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten und sich rechtlich unangreifbar machen. In welcher Form kann ein Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie gewähren? Die unkomplizierteste und häufig bevorzugte Methode ist die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld – entweder im Rahmen der Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung an die Beschäftigten. Eine Verpflichtung, wonach die Auszahlung über die Lohnabrechnung abzuwickeln sei, gibt es im Zusammenhang mit der Inflationsprämie nicht. Somit besteht auch die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Sachbezüge umzuwandeln, wie zum Beispiel Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Sachleistungen nicht bereits zuvor gewährt wurden. Worauf muss ein arbeitgeber bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie noch achten? Viele Unternehmen geben den Mitarbeitenden Tankgutscheine in Höhe von 50 Euro monatlich aus. Wird diese Art der Sachbezüge bereits seit längerer Zeit genutzt, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht in eine Sachleistung dieser Art umgewandelt werden, da dabei der Grundsatz der “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ausgezahlten Leistung verletzt würde. Bisher war die Grenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen monatlich auf 50 Euro festgelegt. Diese Freigrenze wird vorübergehend ausgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2024 besteht die Möglichkeit, zusätzliche Gutscheine im Gesamtwert von bis zu 3.000 Euro auszugeben. Welche Vorteile hat die Auszahlung der Inflationsprämie für den Arbeitgeber? Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unterstützen, senden ein positives Signal an ihre Mitarbeitenden. Dies kann die Mitarbeiterbindung stärken. Gleichzeitig können Arbeitgeber, die derzeit selbst unter den anhaltenden Teuerungsraten leiden, durch die Zahlung des steuerfreien Inflationsausgleichs eine anstehende dauerhafte Lohnerhöhung möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Bei der Inflationsprämie entfällt zudem der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro aus, beläuft sich die Ersparnis auf rund 600 Euro. Somit können Arbeitgeber gleich mehrfach von der Gewährung der Sonderzahlung profitieren – und keineswegs nur Arbeitnehmer.
Steuerfreie Sachbezüge – Gesetzesänderungen ab 2020
Einschränkung des steuerfreien 44-Euro Sachbezuges führt zu Handlungsbedarf Ab dem 01.01.2020 können nicht mehr alle bisherigen Leistungen als steuerfreie Sachbezüge qualifiziert werden und müssen daher voll versteuert werden. Am 29. November 2019 hat eine Gesetzesänderung den Bundesrat durchlaufen, das Auswirkungen auf den Markt der Anbieter von Geldkarten, Gutscheinen und vergleichbaren Leistungen hat und letztlich auch Arbeitgeber und deren Mitarbeiter betrifft. Derartige Leistungen werden häufig als Benefits im Rahmen des Employer Brandings beworben, um den Mitarbeitern möglichst lukrative Zusatzleistungen bieten zu können und um die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber zu steigern. Weit verbreitet ist vor allem der steuerfreie Sachbezug. Dabei handelt es sich um kleinere Aufmerksamkeiten seitens des Arbeitgebers bis zu einem Wert von maximal 44 Euro monatlich. Diese Leistungen waren für Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. Auch Sozialversicherungsbeiträge fielen dabei nicht an. Schon heute ausgenommen von der 44 Euro Freigrenze sind Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Hierfür gilt der sogenannte Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Genauso ist die Sachbezugsregelung nicht anwendbar für Waren, für die ein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wird, so beispielsweise bei Verpflegung und Unterkunft. Die nunmehr vom BMF angestoßene Neuregelung des Sachbezugs könnte den Anwendungsbereich weiter beschneiden. Welche Auswirkungen wird es geben nun oder was bedeutet das genau? Die gute Nachricht lautet, dass die 44 Euro-Freigrenze erhalten bleibt, so dass nach wie vor steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge in dieser Höhe möglich sind. Bei bestimmten Leistungen, wie z.B. von Gutscheinen und Geldkarten müssen allerdings neue Bestimmungen beachtet und befolgt werden: Sie dürfen lediglich für einen Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler genutzt werden, wie beispielsweise bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle. Sie dürfen nicht international, sondern lediglich in Deutschland nutzbar sein. Arbeitgeber dürfen Gutscheine und Geldkarten nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, während eine Gehaltsumwandlung nicht gestattet ist. Welche Leistungen werden zukünftig nicht mehr begünstigt? Die geplante Neuregelung zum Sachbezug Reine Geld- und Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, werden somit zukünftig nicht mehr als Sachbezug eingestuft und führen dazu, dass diese Leistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft werden. Davon sind auch Prepaid-Karten mit einer IBAN und somit mit einem eigenen Konto sowie auch Karten mit einer Paypal-Funktion betroffen. Gleiches gilt genauso für die nachfolgenden Leistungen: zweckgebundene Geldleistungen nachträgliche Kostenerstattungen. Der Arbeitgeber kann somit dem Arbeitnehmer einen Einkauf durch Vorlage einer Quittung nicht mehr als Sachbezug erstatten. Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten Beiträge oder Zuwendungen, die einen Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen bei Krankheit, Unfall, Invalidität im Rahmen der Altersversorgung oder bei Todesfall gegen Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch absichern sollen. Center-Gutscheine, City-Cards sollen hingegen weiterhin einen Sachbezug darstellen. Alle Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum reinen Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern auch Bargeldabhebungen ermöglichen, sind als reine Bargeldleistung zu verstehen und somit nicht dem steuerfreien Sachbezug entsprechend. Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitgeber Arbeitgeber konnten bisher im Rahmen ihrer Bemühungen zur Steigerung Ihres Employer Brandings und der Mitarbeiterzufriedenheit, vermehrt zu genannten Sachbezügen als Benefit zurückgreifen. Durch den nahezu kompletten Wegfall der Regelungen zu Sachbezug, müssten sie ihren Arbeitnehmern entweder lieb gewonnene Leistungen zukünftig streichen oder aber sie müssten anfallende Einkommensteuer- oder Sozialversicherungsabgaben übernehmen. Der Unterschied zu reinen und somit nicht zweckgebundenen Geldleistungen wäre damit aber nicht mehr groß. Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Arbeitnehmer Verzichtet der Arbeitgeber aufgrund der beschriebenen Auswirkungen auf die Gewährung vormaliger Sachbezüge, ergäbe dies für den Arbeitnehmer eine de facto Gehaltskürzung, wenn dieser die anfallenden Einkommensteuer- und Sozialversicherungsabgaben selber tragen müsste. Nutzt der Arbeitgeber aber bestehende Zuwendungen weiter, so würden diese zukünftig in den meisten Fällen als Geldleistung qualifiziert. Damit fallen sie unter die Steuerprogression und könnten sogar noch weitreichendere negative Auswirkungen auf das Entgelt der Arbeitnehmer haben. Setzt der Arbeitgeber aber auf die dann noch zulässigen Sachbezüge via Händlergutscheine, so würde damit zumindest die Auswahlvielfalt stark limitiert. Insbesondere Leistungen regionaler Unternehmen und Organisationen wären dann wahrscheinlich nicht mehr mit einem solchen Gutschein beziehbar. Diese neuen Einschränkungen treten mit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Anbieter von Sachbezugskarten sollten sich aber bereits auf die Neuerungen eingestellt und vor dem neuen Jahr Anpassungen vorgenommen haben. Dabei werden vor allem die Transaktionen auf Deutschland beschränkt und die Voraussetzungen wie eine vertragliche Vereinbarung mit den Händlern sichergestellt. Die Einschränkung des steuerfreien Sachbezuges stand schon länger im Raum und war absehbar. Schlussendlich sorgt die neue gesetzliche Formulierung dafür, dass Lösungen, insbesondere die Kartenlösungen, auch wirklich rechtssicher sind. Für weitere Informationen raten wir ihnen, sich bei Ihrem jeweiligen Anbieter, zu informieren, wie die neuen Regelungen gehandhabt werden oder kontaktieren Sie Ihrem Steuerberater für weitere Erläuterungen.